1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Protokoll auch auf einzelne oder auf alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Protokoll wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 14 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte maßgebend.
2. Jeder Staat, der dieses Protokoll durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Protokoll auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikel 11 kündigen.
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