Art. 12 — Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als zwei beträgt.