BundesrechtInternationale VerträgeZollerleichterungen im Reiseverkehr (Zusatzprotokoll)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 28. Juni 1956
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Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff “Eingangsabgaben” nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.

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