Art. 1 — Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.