BundesrechtInternationale VerträgeÖsterreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Februar 1955
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Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden Kosten werden durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen vergütet werden.

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