Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als erbracht, wenn der in Frage stehende Titel mit einem schweizerischen Clearing-Affidavit oder einem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention L der Schweizerischen Bankiervereinigung versehen ist.
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