(1) Die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten können bei Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie, vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen setzen.
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