BundesrechtInternationale VerträgeRechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 26. November 1955
Up-to-date

In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.

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