a) Der Rat kann den vertragschließenden Teilen Abänderungen zur vorliegenden Konvention vorschlagen.
b) Jeder vertragschließende Teil, der eine Abänderung annimmt, gibt diese Annahme schriftlich dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bekannt, das seinerseits alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten und den Generalsekretär vom Einlangen der Mitteilung der Annahme in Kenntnis setzt.
c) Eine Abänderung tritt drei Monate, nachdem die Mitteilungen der Annahme aller vertragschließenden Teile beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten eingelangt sind, in Kraft. Sobald eine Abänderung auf diese Weise von allen vertragschließenden Teilen aufgenommen ist, verständigt das belgische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hievon alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär und gibt gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens derselben bekannt.
d) Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren oder ihr beitreten, ohne gleichfalls diese Abänderung anzunehmen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen entsprechend Bevollmächtigten die vorliegende Konvention unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig (15. Dezember 1950) in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der belgischen Regierung verwahrt wird, die ihrerseits allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung stellt.
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