a) Mitglieder des Rates sind:
i) die vertragschließenden Teile der vorliegenden Konvention;
ii) die Regierung jedes in Fragen des Außenhandels autonomen Zollgebietes, die von dem für die diplomatischen Beziehungen dieses Gebietes offiziell verantwortlichen vertragschließenden Teil vorgeschlagen und deren Beitritt als selbständiges Mitglied vom Rat anerkannt wird.
b) Jede Regierung eines Zollgebietes, die selbständiges Mitglied gemäß dem vorstehenden Absatz 2) ist, verliert die Mitgliedschaft im Rat durch eine an den Rat gerichtete Austrittsnotifikation des für ihre diplomatischen Beziehungen offiziell verantwortlichen vertragschließenden Teiles.
c) Jedes Mitglied nominiert einen Delegierten und einen oder mehrere Ersatzmänner für seine Vertretung im Rat. Diese Delegierten können von Beratern unterstützt werden.
d) Der Rat kann nach eigenem Ermessen Vertreter von Nicht-Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen als Beobachter zulassen.
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