Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XVII a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.
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