a) Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
b) Für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
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