a) Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
b) Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariats. Der Umfang und die Stellung dieses Personals bedarf der Genehmigung des Rates.
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