Die Grenzübertrittsscheine werden in Österreich von den Bezirkshauptmannschaften Villach, Hermagor, Lienz, Zell am See, Schwaz, Innsbruck, Imst, Landeck und von dem Bundespolizeikommissariat Villach, in Italien von den Quästuren in Bozen, Belluno und Udine ausgestellt.
Sie können Personen, die keinen guten Leumund genießen, verweigert werden. Im Falle des Mißbrauches können sie jederzeit sowohl von den innerstaatlichen Sicherheitsorganen als auch von den Grenzkontrollorganen entzogen werden. Hievon ist der Ausstellungsbehörde Mitteilung zu machen.
Die Grenzübertrittsscheine, die in Österreich ausgestellt werden, unterliegen einer Vidierung durch die Quästuren in Bozen, Belluno oder Udine, die in Italien ausgestellten Grenzübertrittsscheine einer Vidierung durch die zuständige österreichische Bezirkshauptmannschaft.
Die Vidierung ist für ein Jahr gültig und wird innerhalb der kürzesten Frist unentgeltlich vorgenommen. Sie kann verweigert oder für ungültig erklärt (widerrufen) werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Art. 4 nicht vorliegen oder die betreffenden Personen auf Grund ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens nicht als vertrauenswürdig oder einwandfrei anzusehen sind.
Die Behörde, welche die Vidierung verweigert oder sie widerruft, hat hievon die entsprechende Behörde des anderen Staates zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden