Die in Artikel 3 erwähnten Personen können der Vorteile aus diesem Übereinkommen teilhaftig werden, sofern eine der nachstehend angeführten persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen vorliegt:
a) wenn sie eine grenzdurchschnittene oder eine im jenseitigen Grenzbezirk gelegene land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten;
b) wenn sie eine Herde oder einzelne Tiere, die während des nach den örtlichen Gepflogenheiten in Betracht kommenden Zeitraumes in den jenseitigen Grenzbezirk zur oder von der Weide getrieben werden, besitzen, hüten oder deren Produkte bearbeiten;
c) wenn ihnen aus einer Servitut, einem Gemeindenutzungsrecht oder aus einer Gemeinschaft Rechte zustehen, die im Gebiete des jenseitigen Grenzbezirkes auszuüben sind;
d) wenn sie zur Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes berufen sind oder bei einer solchen im Dienste stehen, die im jenseitigen Grenzbezirk Grundstücke oder Rechte an Grundstücken besitzt, und wenn sie eine mit diesen Grundstücken oder Rechten zusammenhängende Tätigkeit zu verrichten haben;
e) wenn sie im jenseitigen Grenzbezirk dauernd gegen Entgelt beschäftigt sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein von der zuständigen Behörde des Arbeitsortes (vidierter) ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag vorliegt.
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