Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens werden als Grenzbewohner angesehen:
a) die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem Wohnsitz wird der Ort verstanden, in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Interessen einer Person liegt;
b) die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger Aufenthalt wird der Ort verstanden, in dem eine Person gewöhnlich verweilt.
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