Rückverweise
Beiderseits werden zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr, wenn sie den Bewohnern eines Grenzbezirkes gehören und von ihnen zu den nachstehend angeführten Zwecken in den Grenzbezirk des anderen Staates gebracht werden, zugelassen:
a) Arbeitstiere, landwirtschaftliche Maschinen, Instrumente und Werkzeuge zum Zwecke der vorübergehenden Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten;
b) Tiere aller Art zum Zwecke des täglichen Weidauftriebes, der Deckung, der tierärztlichen Behandlung, des Beschlagens oder Verwiegens;
c) Maschinen, land- und forstwirtschaftliche Werkzeuge und andere für den häuslichen oder persönlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände zum Zwecke der Reparatur;
d) Getreide, Gemüse, Ölsamen und Ölfrüchte, Hanf, Lein oder andere ähnliche Produkte zum Zwecke der Reinigung, der Vermahlung, der Zerkleinerung oder einer anderen Bearbeitung, sofern diese den Bedürfnissen der Bewohner des Grenzbezirkes entspricht. Die durch die Bearbeitung erhaltenen Produkte müssen in einer der gewöhnlichen Ausbeute entsprechenden Menge wieder eingeführt werden. Die Nebenprodukte müssen, falls sie zollpflichtig sind, wieder ausgeführt oder verzollt werden;
e) Instrumente, die von Ärzten, Hebammen und Tierärzten zum Zwecke ihrer Berufsausübung mitgeführt werden; Kultgegenstände, die von Seelsorgern, ihren Begleitpersonen oder Gläubigen zum Zwecke religiöser Zeremonien mitgetragen werden; Werkzeuge und Geräte, die von Handwerkern zum Zwecke der Ausübung ihres Berufes mitgenommen werden;
f) Jagdwaffen mit der dazugehörigen Munition, Jagd- und Fischereigeräte und sonstige Sportgeräte; zur Einfuhr gelangende Waffen und Geräte für Jagd- und Fischerei nur dann, wenn sie im Grenzbezirk, in dem sie zur persönlichen Verwendung gelangen sollen, zugelassen sind;
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte Kommission wird auf ihrer ersten Tagung die Vorschriften und Bedingungen zur Erlangung dieser Begünstigungen festlegen sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbräuchen treffen.
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