Tiere aller Art, die aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile für eine Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) in das Gebiet des anderen Teiles gebracht werden, werden beiderseitig frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie innerhalb einer im voraus festgesetzten Frist, die keinesfalls sechs Monate überschreiten darf, zurückgeführt werden. Das Großvieh wird mit geeigneten Merkzeichen versehen.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die während des Almauftriebes oder der Überwinterung von diesen Tieren gewonnenen Produkte, und zwar:
a) auf die während des Almauftriebes oder der Überwinterung geborenen Jungtiere;
b) auf Milch, Käse und Butter in den unter Berücksichtigung der Anzahl und der Art der Tiere sowie der Dauer des Aufenthaltes jenseits der Grenze normalerweise gewonnenen Mengen. Diese Befreiung gilt sowohl dann, wenn diese Produkte während der Aufenthaltsdauer der Tiere jenseits der Grenze aus- und eingeführt werden, als auch dann, wenn sie erst nach der Rückkehr der Tiere aus- und eingeführt werden, sofern in letzterem Falle nicht mehr als vier Wochen seit dem Tage der Rückkehr der Tiere vergangen sind.
Die Zollämter der vertragsschließenden Teile können verlangen, daß die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr der Tiere durch Hinterlegung der Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren oder durch Bürgschaft sichergestellt wird. Die Bürgschaft eines vertrauenswürdigen Grundbesitzers wird als genügend angesehen.
Unter den gleichen Bedingungen wird beiderseits die Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr für Bienen gewährt, die von einem Grenzbezirk in den anderen zum vorübergehenden Aufenthalt gebracht werden, sowie für den Honig und die neuen Bienenstöcke samt den während des Aufenthaltes jenseits der Grenze zugewachsenen jungen Bienenschwärmen.
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