Die im Art. 4 lit. a und c erwähnten Besitzer und Bewirtschafter von Grundstücken und Inhaber von Rechten an Grundstücken sowie deren Familienangehörige und Angestellte können von den in diesem Artikel bezeichneten Grundstücken zu ihren im Grenzbezirk gelegenen Wohnungen oder Betrieben und umgekehrt frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bringen:
a) die Arbeitstiere samt dem für die Ernährung der Tiere während der Arbeitsdauer notwendigen Futter und die zur täglichen Weide getriebenen Tiere;
b) die Werkzeuge, Fahrzeuge und die üblicherweise bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendeten Maschinen samt Zubehör, Treibstoff und allem was für den Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge notwendig ist;
c) Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge und Pflanzen für die Wiederaufforstung, Weinbergstöcke, Baumaterial für die Instandhaltung der auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude und alle für die ordentliche Führung des Betriebes erforderlichen Materialien;
d) die für die Ernährung der Arbeiter während der Dauer der Arbeit notwendigen Lebensmittel und Getränke;
e) die land- und forstwirtschaftlichen Produkte dieser Grundstücke, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische;
f) die während des Aufenthaltes auf diesen Grundstücken von den zum Betriebe gehörenden Tieren gewonnenen Produkte einschließlich ihrer Jungen.
Bei Beendigung der Arbeit oder der Weide müssen die Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe über die Grenze zurückgebracht werden.
Bei einer Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) sind die im Art. 13 festgelegten Bestimmungen zu beachten.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Personen, die bei einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes in den beiden Grenzbezirken, die im Grenzbezirk des anderen Staates Grundstücke oder Rechte an Grundstücken besitzt, beschäftigt sind.
Die besonderen Bestimmungen zur Regelung dieser Begünstigungen und die Maßnahmen, die notwendig sind, um Mißbräuche zu verhindern, werden von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen Gemischten Kommission bei ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
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