Die in der diesem Übereinkommen als Anlage A angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die aus einem Grenzbezirk in den anderen eingeführt werden, sind in Mengen, die den Hausbedarf des Einführenden nicht überschreiten, frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage B angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die in einem der Grenzbezirke gemäß Art. 1 gewonnen werden oder aus dem freien Handel dieses Grenzbezirkes stammen, sind bis zur Höhe der jeweils angegebenen Mengen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen, wenn sie von den Bewohnern des anderen Grenzbezirkes zu ihrem täglichen häuslichen Bedarf und nicht zu Handelszwecken eingeführt werden.
Um der im Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Begünstigung teilhaftig zu werden, müssen sich die Bewohner des Grenzbezirkes durch ein von der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestelltes, für ein Jahr gültiges Dokument (Hausstandskarte = Stato di famiglia) ausweisen, in dem die Zahl der zum Familienverband gehörenden Personen bescheinigt ist und in dem von den Zollorganen die einzelnen Abfertigungen einzutragen sind.
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte Kommission wird bei ihrer ersten Tagung die Bestimmungen festlegen, welche zur Erlangung dieser Begünstigungen zu beachten sind. Insbesondere wird diese Kommission Kontrollmaßnahmen festlegen, um zu gewährleisten, daß die jeweils im Ausmaße der festgesetzten Menge erfolgende Aus- und Einfuhr der in der Liste B angeführten Lebensmittel in der monatlichen Gesamtmenge der Anzahl der Mitglieder jeder Familie angemessen ist.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in welcher Menge immer auf dem Postwege eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.
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