BundesrechtInternationale VerträgeVermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)Art. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 04. Oktober 1950
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Die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi werden die erforderlichen Maßnahmen für die technische Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zahlungen treffen.

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