Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise