(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
(3) Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen.
(4) Die vertragschließenden Teile werden sich die Formulare für die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten wird kein konsularisches oder anderes Visum verlangt.
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