(1) Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald als möglich in Warschau stattfinden. Es tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gestorben ist.
(2) Das vorliegende Übereinkommen wird in Kraft bleiben, bis es einer der beiden Vertragsteile in einer Frist von wenigstens 6 (sechs) Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt haben wird. Im Falle der Kündigung innerhalb dieser Frist wird das Übereinkommen mit Ablauf desselben Jahres außer Kraft treten, und zwar in allen Fällen, in denen der Erblasser nach dem Ablauf dieses Jahres gestorben ist.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Gegeben zu Wien am vierundzwanzigsten November 1926 in doppelter Ausfertigung.
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