(1) Die Schulden, mit denen die im Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften belastet erscheinen oder die auf diesen Vermögenschaften sichergestellt sind, sind vom Werte dieser Vermögenschaften abzuziehen.
(2) Die dadurch nicht gedeckten Reste derartiger Schulden sind, soferne der Erblasser hiefür auch persönlich haftete, ebenso wie auch andere Schulden vor allem vom beweglichen Nachlaßvermögen und nur die etwa noch unbedeckt gebliebenen Teile derartiger Schulden vom übrigen Nachlaßvermögen abzuziehen; gegebenenfalls sind hiebei die im Absatz 2 des Artikels 3 enthaltenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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