(1) Bei Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sind Vermächtnisse, die sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand oder nicht auf ein Recht, mit dem ein solcher Gegenstand belastet ist, beziehen, so zu behandeln, als ob die in erster Linie aus den im Artikel 2 angeführten Vermögenschaften und nur der Rest, zu dessen Deckung das erwähnte Vermögen nicht hinreicht, aus den im Artikel 1 angeführten Vermögenschaften zu entrichten wären.
(2) Wenn Vermögenschaften der im Artikel 1 oder im Artikel 2 bezeichneten Art sich in beiden Staaten befinden, sind die Vermächtnisse nach dem Verhältnisse der in jedem der beiden Staaten befindlichen Vermögensmassen aufzuteilen.
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