(1) Soweit es sich um Nachlaßvermögen nach Angehörigen eines der beiden Vertragschließenden Teile handelt, auf welches die Bestimmungen des Artikels 1 nicht anwendbar sind, sind folgende Grundsätze zu beobachten:
a) dieses Nachlaßvermögen unterliegt der Erbschaftsabgabe in jenem Staate, dessen Angehöriger der Erblasser zur Zeit seines Ablebens war;
b) wenn jedoch der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz in dem anderen Staate hatte, dessen Angehöriger er nicht war, unterliegt das dort befindliche Nachlaßvermögen daselbst der Erbschaftsabgabe;
c) wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens in jedem der beiden Staaten seinen Wohnsitz hatte, ist das Nachlaßvermögen in demjenigen der beiden Staaten, dessen Angehöriger der Erblasser war, der Erbschaftsabgabe unterworfen.
(2) Bei Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens wird unter dem Wort „Wohnsitz“ der Ort verstanden, wo jemand eine Wohnung hat, von welcher nach den Umständen anzunehmen ist, daß die betreffende Person die Absicht hat, die Wohnung dauernd beizubehalten, oder der Ort, wo die betreffende Person ihren Aufenthalt hat, wenn nach Lage der Umstände anzunehmen ist, daß diese Person nicht die Absicht hat, an diesem Ort oder in diesem Lande nur vorübergehend zu verweilen.
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