(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen nach Angehörigen der Vertragschließenden Teile ist einschließlich des Zugehörs der Erbschaftsabgabe nur in demjenigen der beiden Staaten unterworfen, in dem sich diese Vermögenschaften befinden.
(2) Für die Frage, ob ein Nachlaßvermögen als unbeweglich und was als „Zugehör“ anzusehen ist, sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem sich der Nachlaßgegenstand befindet.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind den unbeweglichen Sachen die Fruchtgenuß- und Gebrauchsrechte an Immobilien und im allgemeinen alle Rechte gleichzuhalten, welche auf Immobilien sichergestellt sind, und alle Rechte, welche die Immobilien belasten.
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