Zollbehandlung von niederländischen Käsespezialitäten (Niederlande)
Vorwort
I.
(Übersetzung.)
Art. 1
Wien, den 3. Juni 1926.
Herr Geschäftsträger!
Im Verfolge der Verhandlungen, die zwischen der Bundesregierung und der königlichen Regierung hinsichtlich der Zollbehandlung der niederländischen Käsespezialitäten, genannt Eidam und Gouda, geführt wurden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die Bundesregierung stimmt zu, auf die niederländischen Käsespezialitäten, genannt Eidam und Gouda (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), bei ihrer Einfuhr aus den Niederlanden nach Österreich einen Zoll von 80 Goldkronen für 100 kg in Anwendung zu bringen.
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die österreichische Regierung die nach der österreichischen Verfassung erforderliche Ermächtigung erhalten und hievon der königlich niederländischen Gesandtschaft in Wien Kenntnis gegeben hat.
Es bleibt ebensolange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 5. September 1923 oder, falls dieses durch einen definitiven Vertrag ersetzt werden sollte, über den die Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen bereits im Gange sind, ebensolange als dieser definitive Vertrag in Kraft bleiben wird.
Indem ich Sie bitte, mir bestätigen zu wollen, daß die königliche Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, benütze ich auch diesen Anlaß, um die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
II.
(Übersetzung.)
Art. 1
Wien, den 3. Juni 1926.
Herr Bundeskanzler!
Unterm heutigen Datum war es Euer Exzellenz gefällig, folgendes Schreiben an mich zu richten:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die königliche Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.