Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.
Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise