Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät werden zur Ausführung der Artikel 1 bis 3 und des mit Bayern abgeschlossenen besonderen Übereinkommens (Artikel 4) unter Aufhebung der für den anzuschließenden Gebietstheil dermalen bestehenden bezüglichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die Verzehrungssteuer und die Staatsmonopole, die in Betracht kommenden Bestimmungen, wie sie im Königreich Bayern gegenwärtig gelten oder in Zukunft gelten werden, in Wirksamkeit setzen lassen.
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