Von dem Reinertrage der im deutschen Zollgebiet zur Erhebung gelangenden gemeinschaftlichen Einnahmen (Artikel 1 bis 3 und 6) erhält Östrerreich-Ungarn den nach dem Verhältnis der Bevölkerung auf die Gemeinde Mittelberg fallenden Antheil abzüglich desjenigen Betrages, um welchen sich die der königlich bayerischen Regierung vom Reiche zu vergütenden Kosten der Grenzzollverwaltung infolge des Zollanschlusses der Gemeinde Mittelberg erhöhen werden.
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