Die Bestimmungen, welche für Angehörige des Deutschen Reichs bei dem Verkehre der Handlungsreisenden und bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, sowie beim Besuche der Märkte und Messen im Inlande gelten, sollen auch auf den anzuschließenden Gebietstheil und seine Bewohner Anwendung finden.
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