01.12.1998
Artikel 6
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„- in Österreich der Revisionsrekurs;'',
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„- in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen';
- in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen';''.
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