Art. 6 Artikel 6 — Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Rückverweise
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„– in Österreich der Revisionsrekurs ;“,
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ ;
– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘ ;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
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