01.12.1998
Artikel 5
In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„- in Österreich bei dem Bezirksgericht;'',
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„- in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt';
- in Schweden bei dem ,Svea hovrätt';''.
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