01.12.1998
Artikel 4
(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„- in Österreich bei dem Bezirksgericht;'',
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„- in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt';
- in Schweden bei dem ,Svea hovrätt';''.
(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„- in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;'',
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen';
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen';''.
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