01.12.1998
Artikel 3
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„- in Österreich an das Bezirksgericht;''
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„- in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt';
- in Schweden an das ,Svea hovrätt';''.
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