Rückverweise
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Österreich an das Bezirksgericht;“
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„– in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt‘;
– in Schweden an das ,Svea hovrätt‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
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