Art. 17 Artikel 17 — Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Rückverweise
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
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