BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die gerichtliche ZuständigkeitArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. Dezember 1998
Up-to-date

01.12.1998

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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