BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den GerichtshofArt. 15

Art. 15Artikel 15

In Kraft seit 01. Dezember 1998
Up-to-date