BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den GerichtshofArt. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 01. Dezember 1998
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