Art. 12 Artikel 12 — Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Rückverweise
In Art. 2 Nr. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 31 des Übereinkommens von 1978, des Art. 11 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 25 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:
„– in Österreich: der ,Oberste Gerichtshof‘' , der ,Verwaltungsgerichtshof‘' und der ,Verfassungsgerichtshof‘ ,“
b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Finnland: ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ und ,korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen‘ ,
– in Schweden:, Högsta domstolen‘ ,,Regeringsrätten‘, ,Arbetsdomstolen‘ und ,Marknadsdomstolen‘ ,“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
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