(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.
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