Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:
„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:
- in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Solov' (Schiffahrtsgesetz);
- in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);
- in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz).“
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