(1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.
(2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.
(3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung 1 ) vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968
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