(1) Eine Person, um deren Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson nach diesem Vertrag ersucht wurde, wird auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im ersuchten Staat gezwungen zu erscheinen, auszusagen und Gegenstände vorzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Aufzeichnungen und Beweisgegenstände. Eine Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches Zeugnis ablegt, wird im ersuchten Staat in Übereinstimmung mit dessen Strafgesetzen der Strafverfolgung und Bestrafung unterworfen.
(2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im voraus Angaben über Datum und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel.
(3) Der ersuchte Staat gestattet die Anwesenheit von Personen, die im Ersuchen angeführt sind, bei der Erledigung des Ersuchens. Er gestattet ihnen, entweder die Person, die Gegenstand der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme ist, direkt zu befragen oder im Einklang mit entsprechenden Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat Fragen stellen zu lassen.
(4) Wenn die Person, auf die sich Absatz 1 bezieht, einen Grund für die Verweigerung der Zeugenaussage nach den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend macht, der im Ersuchen nicht angeführt war, so erfolgt die Zeugenvernehmung ungeachtet dessen; die Geltendmachung eines Grundes zur Aussageverweigerung wird der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch die Behörden dieses Staates bekanntgegeben.
(5) Der ersuchende Staat kann darum ersuchen, daß Gegenstände, die im ersuchten Staat nach diesem Artikel oder Artikel 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung nach diesem Artikel sind, durch eine Bestätigung beglaubigt werden. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um Geschäftsunterlagen, so kann die Bestätigung erfolgen:
a) durch ein Zeugnis gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Formblatt A;
b) durch eine Niederschrift, die die im Formblatt A verlangten wesentlichen Angaben enthält;
c) durch eine Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat angeführten wesentlichen Angaben enthält.
Auf diese Weise beglaubigte Schriftstücke sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
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