Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.
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