(1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.
(2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und
c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.
(3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten:
a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird;
b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung;
c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;
d) eine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen;
e) eine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll;
f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden Fragen enthalten kann;
g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist;
h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und
i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.
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