(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.
(4) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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