(1) In jeder Vertragspartei besteht eine Zentrale Behörde. Für die Republik Österreich ist die Zentrale Behörde der Bundesminister für Justiz oder solche Personen, die vom Bundesminister für Justiz bestimmt werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General oder solche Personen, die vom Attorney General bestimmt werden.
(2) Jede Zentrale Behörde stellt und empfängt Rechtshilfeersuchen. Rechtshilfeersuchen werden für die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen.
(3) Jede Zentrale Behörde wird nur solche Ersuchen stellen, die sie geprüft und genehmigt hat. Die Zentrale Behörde für den ersuchenden Staat wird keine Rechtshilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung
a) die strafbare Handlung, auf welche sich das Ersuchen gründet, keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat, oder
b) der Umfang der Rechtshilfe, um die zu ersuchen wäre, unangemessen zu der nach der Verurteilung zu erwartenden Strafe ist.
(4) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander.
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