BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (USA)Art. 16

Art. 16Rückstellung von Gegenständen

In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date

Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.

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