(1) Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Zurverfügungstellung eines Gegenstandes an den ersuchenden Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, falls das Ersuchen Angaben enthält, die eine derartige Verfügung nach den Gesetzen des ersuchten Staates zulassen. Diese Angaben enthalten auch eine Bestätigung, daß eine zuständige Behörde im ersuchenden Staat die Vorlage der betreffenden Gegenstände erzwingen könnte, wenn diese sich im ersuchenden Staat befänden.
(2) Jede einen beschlagnahmten Gegenstand verwahrende Amtsperson bestätigt auf Ersuchen die Identität des Gegenstandes, die ununterbrochene Verwahrung und die Unversehrtheit seines Zustandes. Diese Bestätigung erfolgt unter Verwendung des diesem Vertrag angeschlossenen Formblattes B oder einer Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat verlangten wesentlichen Angaben enthält. Eine weitere Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Bestätigungen sind im ersuchenden Staat als Beweismittel für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
(3) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß der ersuchende Staat Auflagen und Bedingungen zustimmt, die zum Schutz der Interessen dritter Parteien an dem zu übergebenden Gegenstand notwendig sind.
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