(1) Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind.
(2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art. (4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
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